Berg- und Skiführer Wien/Niederösterreich
Österreichische Berg- und Schiführer
Bergführer / Schiführer

Wie erkenne ich einen geprüften und befugten (autorisierten) Berg- und Schiführer

Bis ein Berg- und Schiführer mit Ihnen unterwegs sein darf, muss er eine umfassende zweijährige Ausbildung absolvieren. Wenn die Ausbildung dann abgeschlossen ist nimmt er anschließend laufend an den gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungen teil, damit sein hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandart aufrecht bleibt.
Mit sehr viel Umsicht und Erfahrungen führen die Berg- und Schiführer ihre Gäste seit vielen Jahren zu ihren Wunschzielen im gesamten Alpenraum und weltweit. Gerade die Gebirgswelt in dem gesamten Alpenraum und auf den anderen Kontinenten erfordert großes Können bei der Durchführung einer Tour.

Ein geprüfter und befugter („autorisierter“) Berg- und Schiführer kann sich ausweisen, fragen Sie nach diesem Zeichen oder seinem Ausweis!

Berg- und Schiführerabzeichen

Gradwanderer     Gradwanderer

nationales Abzeichen - internationales Abzeichen (IVBV)

internationaler Berg- und Schiführerausweis:

Gradwanderer     Gradwanderer

Wichtige Punkte am Ausweis:
1. Name
2. Lizenznummer
3. Zusatzausbildung Canyoning
4. Geburtdatum
5. Adresse

6. aktuelle Jahresmarken IVBV und national

Umfang der Befugnis

1.) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren (z. B.: Klettersteig-, Kletter-, Hoch-, Alpin-, Schi-, Eisklettertouren usw.) befugt.

2.) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
a) zur Vorbereitung einer geplanten Schitour höchstens einen Tag lang und während des Bestehens objektiver Gefahren, die dem Antritt einer geplanten Schitour entgegenstehen, in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und
b) beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten.

3.) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

4.) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 höchstens einen Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.

5.) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung "Berg- und Schiführer" berechtigt.

 

6.) Bergführer mit der Zusatzbezeichnung "Canyoning" am Ausweis oder im IVBV-Logo dürfen auch Canyons / Schluchten führen.

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